processes.name abbrechen

Nutzer können einen im Status in Vorbereitung befindlichen processes.name abbrechen. Voraussetzung dafür ist, dass sie aktive Bearbeitungs-Rechte für den processes.name besitzen, d.h.

  • für einen processes.name auf Bedarfsträgerseite:
    • der Nutzer der aktuelle Bedarfsmelder des processes.names ist (*)
    • der Nutzer eine aktive Bedarfsmelder-Rolle inne hat
  • für einen processes.name auf Beschafferseite:
    • der Nutzer der aktuelle Fachbetreuer des processes.names ist (*)
    • der Nutzer eine aktive Beschaffer-Rolle inne hat

(*) Zum Wechseln des aktuellen Bearbeiters eines processes.names: siehe Kapitel processes.name übergeben und processes.name übernehmen).

Nutzen Sie zum Abbrechen die Schaltfläche [processes.name abbrechen] in der Detailansicht des processes.names.

Screenshot_4.4.2_1

Es erscheint ein Bestätigungsdialog über den Sie auch eine verpflichtende Begründung für den Abbruch angeben müssen - diese wird zusammen mit dem Abbruch in die Änderungshistorie des processes.names aufgenommen.

Screenshot_4.4.2_2

Wird die Schaltfläche [Abbrechen] im Bestätigungsdialog zum Abbrechen betätigt, gelangt man in die ursprüngliche Detailansicht des processes.names zurück, wo eine weitere Bearbeitung möglich ist. Durch einen Klick auf die Schaltfläche [processes.name abbrechen] in diesem Bestätigungsdialog wird der processes.name abgebrochen, ohne dass er Sichtbarkeit für die Beschaffungsstelle erlangt hätte.

Das erfolgreiche Abbrechen des processes.names wird duch einen entsprechenden Hinweis bestätigt und zur processes.namesübersicht weitergeleitet.

vorgang_abbrechen_success

Nach dem Abbruch des processes.names, wird dieser in den finalen Status abgebrochen überführt, in dem er nicht weiter bearbeitet werden kann (Ausnahme: löschen, vgl. Kapitel processes.name abbrechen). In den Übersichten der Bedarfsträger-processes.name_plural (unter Bedarfsträger > Meldungen), können abgebrochene processes.name_plural mittels des Status-Filter angezeigt oder ausgeblendet werden (vgl. Kapitel Übersicht zu Meldungen).